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MIRŐL SZÓL EZ A JOGSZABÁLY?
Der Werkvertrag ist ein schuldrechtlicher gegenseitiger Vertrag, durch den der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes und der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet wird. Der Unternehmer muss aber nicht nur "herstellen", sondern auch rechtsmängelfrei "verschaffen", d.h. übereignen bzw. Besitz übertragen.
Gegenstand des Werkvertrags können sowohl die Herstellung oder Veränderungen einer Sache als auch andere, durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizufü...
Gegenstand des Werkvertrags können sowohl die Herstellung oder Veränderungen einer Sache als auch andere, durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführende Leistungsergebnisse sein. Entscheidendes Abgrenzungsmerkmal zu anderen Vetragstypen ist der geschuldete Erfolg; der Werkunternehmer schuldet nicht nur ein Bemühen, sondern ein Ergebnis. Bei gemischten Verträgen kommt es darauf an, welche Leistungen dem Vertrag das Gepräge geben. Im deutschen Recht gibt es zudem den so genannten "Werklieferungsvertrag", auf den grundsätzlich die Regeln des Kaufrechts anwendbar sind. Um einen Werklieferungsvertrag handelt es sich, wenn der Unternehmer das Werk aus seinen eigenen oder von ihm zu beschaffenden Stoffen herstellt. Das österreichische Recht kennt zwar diese spezielle Ausprägung des Werkvertrags ebenfalls, nimmt hier aber keine begriffliche Differenzierung vor.
In Deutschland kann der Besteller bis zur Vollendung des Werkes den Vertrag jederzeit kündigen. Kündigt der Besteller, so ist der Unternehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; er muss sich allerdings ersparte Aufwendungen und den anderweitigen Einsatz seiner Arbeitskraft anrechnen lassen. Das Kündigungsrecht kann individualvertraglich ausgeschlossen werden.
Ein derart weit reichendes Kündigungsrecht sieht die österreichische Rechtsordnung nicht vor. Auch hier gebührt aber dem Unternehmer das vereinbarte Entgelt unter Anrechnung von Ersparnissen bzw. anderweitigen Erwerben, wenn er zur Leistung bereit war, diese aber durch Umstände, die aus der Sphäre des Bestellers stammen, vereitelt worden ist.
Der Werkvertrag legt regelmäßig Art und Eigenschaften des Werkes detailliert fest, wobei jedenfalls Herstellungszeitraum, allfällige Ausführungsfristen, Fertigstellungszeitpunkt, Auftragsumfang, Zahlungsmodalitäten und Erfüllungsort schriftlich fixiert werden sollten. Häufig ergeben sich aus der Natur des Werkvertrags noch eine Reihe von Nebenpflichten wie z.B. Aufklärungs-, Schutz-, Sicherungs- oder Obhutspflichten. Diese sollten ebenfalls einer vertraglichen Regelung zugeführt werden.
Hinsichtlich der Vergütung wird im Wesentlichen unterschieden zwischen Pauschalverträgen, Einheitspreis- und Stundenlohnverträgen. Die Vergütung ist grundsätzlich bei der Abnahme des Werkes, also nach Vollendung des Werkes, zu entrichten. Eine abweichende Fälligkeit kann durch Parteivereinbarung festgelegt werden. Für in sich abgeschlossene Teile des Werkes, die vertragsmäßig - d.h. mangelfrei - erbracht worden sind, kann der Unternehmer vom Besteller Abschlagszahlungen verlangen.
Nach deutschem Recht ist der Besteller verpflichtet, das vertragsmäßig hergestellte Werk "abzunehmen", § 640 BGB. Die Abnahme kann wegen unwesentlicher Mängel nicht verweigert werden; mit der Abnahme ist der Übergang vom Erfüllungsstadium in das Stadium der Gewährleistung verbunden. Eine derartige Abnahmeverpflichtung kennt das österreichische Recht nicht; sie kann aber vertraglich vereinbart werden oder durch schlüssiges Verhalten entstehen.
In Deutschland hat der Unternehmer zur Sicherung seiner Ansprüche ein Pfandrecht an von ihm hergestellten oder ausgebesserten beweglichen Sachen, wenn diese in seinen Besitz gelangt sind. Der Unternehmer eines Bauwerkes kann die Einräumung einer Sicherungshypothek an dem Baugrundstück verlangen. In Österreich gibt es ein solches gesetzliches Pfandrecht an der hergestellten Sache nicht, der Werkunternehmer kann aber die Einrede des nicht erfüllten Vertrages erheben.
Grundsätzlich bedarf der Werkvertrag zu seiner Wirksamkeit keiner bestimmten Form; aus Gründen der Beweissicherung ist zur Schriftform aber unbedingt zu raten. Bei grenzüberschreitenden Werkverträgen sollte in den Vertragstext auch aufgenommen werden, welchem Recht der Werkvertrag unterliegt und welche Vertragssprache gewählt wird. Anzuraten ist zudem eine Schiedsgerichtsklausel bzw. eine Gerichtsstandsvereinbarung, eine Schriftformklausel sowie eine salvatorische Klausel.
Der nachfolgende Mustervertrag wurde aufgrund der Ausgangssituation erstellt, dass die deutsche ABC GmbH von der ungarischen Firma XYZ Kft. in Budapest ein Bauwerk errichten lässt.